Die Durchsetzung des Klimaschutzrechts
Der umweltvölkerrechtliche und europarechtliche Rechtsdurchsetzungsanspruch als Lösungsinstrument für Individualkläger?
- Buch
- Taghavi, Hani
- Duncker & Humblot, 2025. - 258 Seiten
In den mehreren Ebenen des Klimaschutzrechts finden sich sowohl subjektiv-öffentliche Rechte der Einzelnen, als auch verschiedene Ansätze des Individualschutzes. So arbeiten Rechtsquellen des Klimavölkerrechts – etwa das Kyoto-Protokoll (1997) oder nachfolgend das Pariser Klimaschutzübereinkommen (2016) – mit quantifizierten Emissionsreduktionen und ermöglichen Individuen auf dieser Grundlage, Staaten auf Einhaltung dieser Verantwortung zu klagen. Auf Ebene der europäischen Menschenrechte bieten die Europäische Menschenrechtskonvention als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bezugspunkte des Individualschutzes, die auch bereits erfolgreich für Klagen herangezogen wurden. Mit der intertemporalen Freiheitssicherung existiert in Deutschland auch auf nationaler Ebene ein verfassungsrechtliches Prinzip, das zum Schutz zukünftiger Generationen entwickelt wurde und grundsätzliche Abwehrrechte für Individualkläger_innen festhält. Entsprechend konstatiert Hani Taghavi in seiner juristischen Dissertation, dass die Bedeutung Einzelner im Klimaschutzrecht zunehmend steige und „der Individualschutz in einem auf kollektiven Anstrengungen basierenden Klimaschutzsystem aufgehen kann, ohne dass es zu einem gegenseitigen Ausschluss beider Richtungen kommt.“
Im Gegensatz zu dieser Entwicklung habe sich der deutsche Gesetzgeber jedoch dazu entschieden, im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) den Individualrechtsschutz gegenüber der Aufhebung sektoraler Jahresemissionsmengen auszuschließen: „Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.“ (§ 4 Abs. 1 KSG) Dieser Ausschluss subjektiver Rechte stehe im Widerspruch zur fortschreitenden Subjektivierung des Klimaschutzrechts im Mehrebenensystem und erschwere die Verwirklichung der Klimaziele, hält Taghavi fest.
Seine Dissertation adressiert diese Rechtsschutzasymmetrie und untersucht die Zulässigkeit von individualrechtlich vorgebrachten Leistungsklagen vor Verwaltungsgerichten. Hierzu diskutiert Taghavi zunächst entscheidende Grundlagen von Klimaschutzrecht und der Materie des Rechtsschutzes, den gegenwärtigen Status quo und relevante Defizite. Dabei argumentiert der Verfasser, dass im klimaschutzrechtlichen Mehrebenensystem im Völker-, Europa- und Verfassungsrecht bereits ein starker Individualbezug mit Ausformung subjektiver Rechte vorhanden sei, auf nationaler Ebene in Deutschland jedoch die zitierte Vorschrift aus § 4 Abs. 1 des KSG „exemplarisch Pate für ein rein objektives Klimaschutzrechtsverständnis“ stehe. In weiterer Folge widmet sich Taghavi dem völkerrechtlichen Durchsetzungsanspruch und zeigt, dass auf Grundlage der Aarhus Konvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Durchsetzung des Klimaschutzrechts (etwa durch Überprüfung von Klimaplänen) auch für Einzelne vor Verwaltungsgerichten möglich sei. § 4 Abs. 1 des KSG hingegen dürfe wegen Völker- und Europarechtswidrigkeit nicht angewendet werden und sei vielmehr aufzuheben. Nach Klärung dieser Grundsatzfrage skizziert der Verfasser mögliche Risiken (etwa Legitimationskonflikte hinsichtlich der Gewaltenteilung oder strategische Prozessführung), streicht aber auch das vielversprechende Potenzial eines solchen Rechtsschutzausbaus für Individualkläger_innen hervor: „Er dient als unkonventioneller politischer Partizipationskanal, der für einen starken Einfluss von Individualbelangen im Rahmen von Entscheidungsprämissen sorgen kann, in dem diese langfristig beeinflusst werden. Dies bewirkt zugleich einen Funktionswandel bestehender institutionalisierter Einflussmöglichkeiten durch Heranziehung von VGs statt dem BVerfG sowie eine Subjektivierung der Staatsresponsivität.“
Insgesamt gelingt Hani Taghavi mit der rechtswissenschaftlichen Studie der Nachweis über die Zulässigkeit und Bedeutung des_der Einzelnen bei der rechtlichen Durchsetzung von verbindlichen Klimazielen auch auf nationaler Ebene Deutschlands. Mit seiner Argumentationskette leistet der Verfasser auch über den konkreten Anlassparagraphen hinaus dezidiert einen Beitrag zum Verständnis von Rechtsinstrumenten wie „Klimaklagen“, die es Individuen ermöglichen, den Staat zur Verantwortungsübernahme in der Klimakrise zu verpflichten.