Geschäftsherrenhaftung im Wirtschaftsvölkerstrafrecht
- Buch
- Wrobel, Max
- Mohr Siebeck, 2025. - 392 Seiten
Im Jahr 2023 eröffnete ein Stockholmer Gericht das Hauptverfahren gegen zwei ehemalige Manager der schwedischen Ölfirma Lundin Petroleum (mittlerweile Lundin Energy). Dabei beinhaltet die Anklage den Vorwurf der Beihilfe zu Menschenrechtsverletzungen bzw. Kriegsverbrechen, da das Unternehmen das gewaltsame Eingreifen der Regierungstruppen des Regimes von Omar al-Bashir im Konzessionsgebiet von Lundin Petroleum gefordert und damit bewusst Gräueltaten auch an Zivilist_innen in Kauf genommen hätte. Derartige Vorstöße von Anklagebehörden auf das Leitungspersonal von international tätigen Konzernen aufgrund mutmaßlicher Völkerrechtsverletzungen seien durchaus keine Seltenheit mehr, wie Max Wrobel seine juristische Dissertation mit Verweisen auf weitere Fälle in den Niederlanden und Frankreich einleitet. Es sei insofern nur eine Frage der Zeit, bis entsprechende Verfahren auch in der wirtschaftlich global vernetzten Bundesrepublik Deutschland geführt würden. Dabei könne die dezentrale Verfolgung völkerstrafrechtlicher Tatbestände durch nationale Justizbehörden – im wissenschaftlichen Diskurs wird diese Entwicklung auch als „domestic turn“ akzentuiert – durchaus kritisch diskutiert werden, stelle jedoch eine Möglichkeit dar, auf die „durchaus berechtigte Wahrnehmung der internationalen wie nationalen Völkerstrafrechtspflege als asymmetrisch“ zu reagieren: „Die nationale Strafverfolgung durch westliche Strafjustiz von westlichem Unternehmenspersonal wegen einer Beteiligung an völkerrechtlichen Verbrechen kann als Zeichen der Anerkennung und des Versuchs eines Umganges mit dem Vorwurf westzentrierter Selektivität in der Völkerstrafrechtspflege verstanden werden.“ Eine annähernd symmetrische und universale Jurisdiktion nationaler Gerichte, die aktiv die Beteiligung eigener Staatsangehöriger und juristischer Personen beurteile, könnte völkerstrafrechtspolitisch ein wichtiges Signal in zweierlei Hinsicht darstellen: Einerseits könnte mit einer solchen Rechtsprechung dem – zentral durch koloniale Traumata begründeten – Misstrauen des Globalen Südens begegnet werden, andererseits sei zu erwarten, dass das Ausnutzen dieses Vertrauensdefizits durch „menschenrechtlich nicht gehemmte neokoloniale Akteure“ dadurch verringert würde. Das hier skizzierte Szenario sei für das Fallbeispiel Deutschland von erheblicher Bedeutung: So würden globalgeschichtliche Forschungen zur deutschen Wirtschaftszeitgeschichte zeigen, dass diese „von einer Kontinuität mannigfaltiger Verflechtung von Wirtschaftsinteressen mit systemischer Gewalt“ durchzogen sei, hält Wrobel mit Verweis auf die Verstrickungen deutscher Unternehmen in Kolonialismus, NS-Verbrechen oder in Ermordungen unabhängiger Betriebsräte durch die argentinische Militärjunta fest. Der Gang seiner Arbeit gliedert sich in zwei Hauptabschnitte, wobei der erste und kürzere Teil zunächst terminologische Fragen klärt und den Untersuchungsgegenstand auf bestimmte gesellschaftsrechtliche Konstruktionen eingrenzt. Bei den möglichen Fallgruppen unterscheidet der Verfasser grob zwischen Konzernkonstellationen (konkret relevant sind hier Steuerungspotenziale innerhalb von Unternehmensverbänden) und Lieferkettenkonstellationen. Da es in Deutschland bislang an entsprechenden Urteilen, Anklagen oder Beschlüssen fehle, diskutiert Wrobel anhand von Beispielen aus Schweden, den Niederlanden, Frankreich und der Schweiz relevante Entscheidungskriterien, die zur Auslösung strafrechtlicher Geschäftsherrenhaftung schlagend werden können. Im zweiten Hauptteil der Arbeit nimmt der Jurist eine dogmatische Erfassung vor, zentral ist dabei die Frage, „ab welchem Moment der Nichtunterbindung trotz erkannter Haupttatförderung“ sich unternehmerisches Leitungspersonal wegen Beihilfe strafbar machen könne. Dabei differenziert Wrobel in drei Stufen von strafrechtlicher Geschäftsherrenhaftung über unternehmensbezogene Beihilfe zu Völkerstraftaten hin zur Abgrenzung staatlicher und privater Verantwortungssphären, die insbesondere bei volkswirtschaftlich besonders sensiblen Vorgängen und Bereichen wie Rüstungsexporten, Energieinfrastrukturen und extraktiven Industrien von Bedeutung sind. Insgesamt liefert der Ansatz von „Geschäftsherrenhaftung im Wirtschaftsvölkerstrafrecht“ wichtige Impulse zur Adressierung schwerer Menschenrechtsverletzungen, wie es auf anderer Ebene etwa Interventionen wie die zunehmenden Lieferkettenregulierungsgesetze vermögen. Hier argumentiert Wrobel auch mit Verweis auf geopolitische Verwerfungen und Paradigmenwechsel, denn der gerade von Deutschland lange Zeit verfolgte außen- und sicherheitspolitische Grundsatz „Wandel durch Handel“ sei spätestens angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine krachend gescheitert. Differenziert und strukturiert bearbeitet der Verfasser ein grundsätzliches Dilemma des Völkerstrafrechts, in dem Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs durch die eigenen Volkswirtschaften logistisch eng mit Akteur_innen verflochten sein können, die menschenrechtliche Kernverbrechen begehen. Ganz grundsätzlich sieht Wrobel das Strafrecht mit der Eindämmung globaler Ungleichheiten und der gerechten Organisation von Wohlstand überfordert. Hingegen könne es aber sehr wohl in besonders schwerwiegenden Fällen Bewusstsein für die globale Zusammenhänge und externalisierte Kosten schaffen. Die Strafverfolgung von Manager_innen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) sei daher „wegen der ohnehin unausweichlichen Reorganisation unserer volkswirtschaftlichen Grundlagen und einer intellektuellen Neuordnung der Mensch/Natur-Relation ein möglicher Baustein mit gesellschaftskritischem Potenzial.“