Kind ; Menschenrecht ; Kindeswohl
Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention 1992 ratifiziert und die Bestimmungen dieses Abkommens in zahlreiche Gesetzestexte aufgenommen. Dass dieser Schritt jedoch nicht einer vollumfänglichen Erfüllung der Kinderrechtskonvention gleichkam, zeigte sich den Herausgeber_innen des vorliegenden Bandes zufolge jedoch schon recht bald. In ihrem rechtswissenschaftlichen Handbuch „Kinderrechte“ adressieren sie das Verhältnis des deutschen Kinder- und Jugendrechts zum internationalen Bezugspunkt der Kinderrechtskonvention anhand 15 verschiedener Anwendungsbeispiele bzw. konkreter Kinderrechte. Vorangestellt sind diesen von Expert_innen aus Wissenschaft und Praxis verfassten Analysen drei historisch verfahrende Beiträge, die sich Kinder- und Jugendrechten im deutschen Rechtssystem, deren Verständnis im Sinne von Menschenrechten und Kinderrechten im internationalen Rechtskontext widmen. Im Hauptteil versammelt finden sich Ausführungen etwa zu Kinderrechten in zentralen Institutionen wie Kindergarten oder Jugendhilfe, konkreten Rechten (Recht auf Bildung, Recht auf Arbeit) oder Durchsetzungsmechanismen. Insbesondere Kinder mit Behinderung und deren Familien würde es vielfach erschwert, ihre Rechtsansprüche zu verwirklichen und Bedürfnisse entgegen gesellschaftlicher Defizitorientierung und Stigmatisierung geltend machen zu können. Konsequent ist in allen Beiträgen der internationale Rahmen (zumeist die UN-Kinderrechtskonvention) der Ausgangspunkt des Forschungsinteresses. Deutlich werden dabei Spannungsverhältnisse zwischen internationalem und innerstaatlichem (nationalem) Recht, sowie Umsetzungs- und Anwendungsdefizite. Insgesamt konstatieren die Autor_innen weniger eklatante Verletzungen der UN-Kinderrechtskonvention durch das deutsche Recht denn vielmehr die mangelnde Konkretisierung der Kinderrechte und Umsetzungsdefizite in der Praxis. Auch wenn die Konvention der Vereinten Nationen nicht perfekt sei, so böte sie doch jene Grundlagen, um mit Unzulänglichkeiten und Rechtsgefährdungen konstruktiv umzugehen. Dass Deutschland dabei – im Gegensatz etwa zu den skandinavischen Staaten – nicht zu den Vorreiterländern in Bezug auf eine zeitgemäße und expandierende Weiterentwicklung des Menschenrechtssystems zu zählen sei, bedauern die Herausgeber_innen abschließend ausdrücklich.